Es drfen nur von der zustndigen Behrde genehmigte Gropackmittel (IBC) verwendet werden (siehe Absatz 4.1.7.2.2).

Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 sowie die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.7.2 mssen erfllt sein.


Zustzliche Vorschriften:
1. Die Gropackmittel (IBC) mssen mit einer Einrichtung zur Entlftung whrend der Befrderung versehen sein. Der Einlass der Druckentlastungseinrichtung muss sich bei hchster Befllung whrend der Befrderung in der Dampfphase des Gropackmittels (IBC) befinden.
2. Um ein explosionsartiges Zerbersten von metallenen IBC oder Kombinations-IBC mit vollwandigem Metallgehuse zu vermeiden, mssen die Notfall-Druckentlastungseinrichtungen so ausgelegt sein, dass alle Zersetzungsprodukte und Dmpfe abgefhrt werden, die bei selbstbeschleunigender Zersetzung oder bei Feuereinwirkung whrend eines Zeitraums von mindestens einer Stunde, berechnet nach der in Absatz 4.2.1.13.8 oder in Abschnitt 6.8.4 Sondervorschrift TE12 angegebenen Formel, entwickelt werden.